RS Vwgh 1990/12/18 89/08/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/04 Berufsausbildung

Norm

ABGB §1155;
BAG 1969 §17 Abs1;

Rechtssatz

Ein Lehrling, der Arbeitsleistungen nur entsprechend einer einseitig angeordneten oder vereinbarten Verkürzung erbringt, hat nicht schon allein deshalb Anspruch auf die volle Lehrlingsentschädigung, weil die Verkürzung unwirksam ist; auch aus § 17 Abs 1 BAG folgt dies nicht, da diese Norm nicht ausdrücklich von den gem § 34 Abs 2 BAG anwendbaren allgemeinen Normen des Arbeitsrechts über den Entgeltanspruch bei Unterbleiben der Arbeitsleistung abweicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080244.X02

Im RIS seit

18.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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