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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1155;Rechtssatz
Ein Lehrling, der Arbeitsleistungen nur entsprechend einer einseitig angeordneten oder vereinbarten Verkürzung erbringt, hat nicht schon allein deshalb Anspruch auf die volle Lehrlingsentschädigung, weil die Verkürzung unwirksam ist; auch aus § 17 Abs 1 BAG folgt dies nicht, da diese Norm nicht ausdrücklich von den gem § 34 Abs 2 BAG anwendbaren allgemeinen Normen des Arbeitsrechts über den Entgeltanspruch bei Unterbleiben der Arbeitsleistung abweicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080244.X02Im RIS seit
18.12.1990