RS Vwgh 1990/12/18 90/14/0232

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Veröffentlicht am 18.12.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Hat ein Steuerpflichtiger Räume an verschiedenen Orten inne, ist an die Heimeigenschaft zur Verwirklichung des Tatbestandes "Wohnung" nicht die Anforderung zu stellen, daß die Räume den Mittelpunkt seines geselligen Lebens und seines Familienlebens bilden müssen; es darf sich aber auch nicht bloß um einen Raum handeln, in dem der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nur eine Schlafstelle eingeräumt erhalten hat und den er mit Arbeitskollegen teilen muß (Hinweis E 22.9.1981, 2287/80, ÖStZB 1982, 212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140232.X03

Im RIS seit

18.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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