RS Vwgh 1990/12/18 90/11/0179

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Veröffentlicht am 18.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KDV 1967 §31;
KDV 1967 §34 Abs1 litb;
KDV 1967 §34 Abs1 litd;
KFG 1967 §73 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/09 90/11/0102 2

Stammrechtssatz

Ausf, daß bei einem Zustand nach Alkoholmißbrauch weder für die Entziehung der Lenkerberechtigung wegen geistiger Nichteignung nach § 31 KDV noch wegen körperlicher Nichteignung nach § 34 Abs 1 lit b oder lit d KDV das Gutachten des Amtssachverständigen genügt, sondern eine die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit einschließende fachärztliche Untersuchung vorliegen muß.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110179.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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