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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/09 90/11/0102 2Stammrechtssatz
Ausf, daß bei einem Zustand nach Alkoholmißbrauch weder für die Entziehung der Lenkerberechtigung wegen geistiger Nichteignung nach § 31 KDV noch wegen körperlicher Nichteignung nach § 34 Abs 1 lit b oder lit d KDV das Gutachten des Amtssachverständigen genügt, sondern eine die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit einschließende fachärztliche Untersuchung vorliegen muß.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110179.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009