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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1154 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 2000, 638-642; ÖStZB 1991, 485;Rechtssatz
Das Vorliegen einer organisatorischen Eingliederung des Steuerpflichtigen in den Betrieb eines Arbeitgebers ist dann nicht gegeben, wenn er auf Grund des abgeschlossenen Werkvertrages, "bezüglich des vorzutragenden Stoffes ... keinen Weisungen unterworfen ist" und ihm allein die Einteilung der Unterrichtsstunden obliegt. Daß die zu erbringenden Leistungen laut Werkvertrag "den allgemeinen Normen entsprechen müßten" und daß hinsichtlich der Einteilung der Unterrichtsstunden das Einvernehmen mit dem Leiter der Musikschule herzustellen ist, begründet keine Weisungsgebundenheit im Sinne eines Dienstverhältnisses; denn auch von einem Selbständigen wird der Auftraggeber eine bestimmte Güte der zu erbringenden Leistungen verlangen können und die Bekanntgabe der eingeteilten Unterrichtsstunden an den Leiter der Musikschule erweist sich bei Benützung derselben Räumlichkeiten für den Unterricht aus organisatorischen Gründen als unbedingt notwendig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130131.X04Im RIS seit
29.01.2002