RS Vwgh 1990/12/19 89/13/0131

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1154 Abs1;
ABGB §1165;
EStG 1972 §22 Abs1;
EStG 1972 §47 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 2000, 638-642; ÖStZB 1991, 485;

Rechtssatz

Das Vorliegen einer organisatorischen Eingliederung des Steuerpflichtigen in den Betrieb eines Arbeitgebers ist dann nicht gegeben, wenn er auf Grund des abgeschlossenen Werkvertrages, "bezüglich des vorzutragenden Stoffes ... keinen Weisungen unterworfen ist" und ihm allein die Einteilung der Unterrichtsstunden obliegt. Daß die zu erbringenden Leistungen laut Werkvertrag "den allgemeinen Normen entsprechen müßten" und daß hinsichtlich der Einteilung der Unterrichtsstunden das Einvernehmen mit dem Leiter der Musikschule herzustellen ist, begründet keine Weisungsgebundenheit im Sinne eines Dienstverhältnisses; denn auch von einem Selbständigen wird der Auftraggeber eine bestimmte Güte der zu erbringenden Leistungen verlangen können und die Bekanntgabe der eingeteilten Unterrichtsstunden an den Leiter der Musikschule erweist sich bei Benützung derselben Räumlichkeiten für den Unterricht aus organisatorischen Gründen als unbedingt notwendig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130131.X04

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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