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23/01 KonkursordnungNorm
AusgleichsO §23 Abs1 Z2;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 426;Rechtssatz
Der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld (hier: Gewerbesteuerschuld) gemäß § 4 BAO ist gleichzusetzen mit dem Zeitpunkt der Verwirklichung des die Abgabenpflicht auslösenden Sachverhaltes im Sinne des § 46 Abs 1 Z 2 KO in der Fassung BGBl 1982/370. Gleiches gilt für die analoge Bestimmung des § 23 Abs 1 Z 2 AusgleichsO. Auch hier sind die Abgabenforderungen nur dann bevorrechtet, dh solche, die gemäß § 46 Abs 2 AusgleichsO voll zu befriedigen sind, wenn sie erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstanden sind. Trifft dies nicht zu, so ist die Abgabenschuld nur nach Maßgabe der Ausgleichsquote zu entrichten (Hinweis E 13.11.1985, 85/13/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987130070.X01Im RIS seit
19.12.1990Zuletzt aktualisiert am
21.10.2009