RS Vwgh 1990/12/19 90/02/0099

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2 idF 1987/213 ;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ist aufgrund der Verkehrsverhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt mit der Abnahme des Fließverkehrs nicht zu rechnen, so ist eine Stunde später die Hinderung desselben durch das abgestellte Fahrzeug auch noch zu besorgen und das Unterlassen der Feststellung der Verhältnisse im Abschleppzeitpunkt durch die belangte Behörde kein wesentlicher Mangel.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020099.X07

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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