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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1987/213 ;Rechtssatz
Ist aufgrund der Verkehrsverhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt mit der Abnahme des Fließverkehrs nicht zu rechnen, so ist eine Stunde später die Hinderung desselben durch das abgestellte Fahrzeug auch noch zu besorgen und das Unterlassen der Feststellung der Verhältnisse im Abschleppzeitpunkt durch die belangte Behörde kein wesentlicher Mangel.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020099.X07Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010