RS Vwgh 1990/12/19 87/13/0072

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z2;

Beachte

Besprechung in: ECOLEX 4/1991, S 277; ÖStZB 1991/380;

Rechtssatz

Einkünfte aus Geschäftsführertätigkeit können durchaus solche aus selbständiger Arbeit sein, ohne daß die für wesentlich beteiligten Gesellschafter, die als Geschäftsführer in Erscheinung treten, im besonderen vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen müssen. Dafür spricht nicht nur, daß die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Abs 1 Z 2 EStG 1972 nur beispielsweise aufgezählt sind, sondern vor allem, daß die aufgezählten Tätigkeiten, insbesondere jene von Vermögensverwaltern und Aufsichtsratsmitgliedern eine Einbeziehung von selbständigen Geschäftsführern in den Tätigkeitsbereich des § 22 Abs 1 Z 2 EStG 1972 rechtfertigt, weil deren Tätigkeit wesentliche Elemente in der Verwaltung fremden Vermögens aufweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987130072.X05

Im RIS seit

19.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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