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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 2000, 638-642; ÖStZB 1991, 485;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/13/0209 E 13. Dezember 1989 VwSlg 6460 F/1989 RS 2Stammrechtssatz
Bei Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit sind wesentliche Merkmale einerseits das Vorliegen eines Unternehmenswagnisses, andererseits das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit, dh die Verpflichtung einer natürlichen Person - als Dienstnehmer -, bei ihrer Tätigkeit den Weisungen eines anderen - des Dienstgebers - zu folgen. Hinsichtlich des Merkmales der Weisungsgebundenheit ist allerdings zu beachten, daß nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge haben muß; denn auch ein Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel bzgl seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen bzgl seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren. Das Vorliegen eines Unternehmenswagnisses wird insb dann anzunehmen sein, wenn der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit abhängig sind und die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen nicht vom Auftraggeber ersetzt, sondern vom Unternehmer aus eigenem getragen werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130131.X01Im RIS seit
29.01.2002