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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/19 90/03/0123 2Stammrechtssatz
Einem Gendarmeriebeamten ist es auf Grund seiner Schulung ohne weiteres möglich, eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch Schätzung beim Überholen und durch Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug festzustellen.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenÜberschreiten der Geschwindigkeitfreie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020153.X05Im RIS seit
16.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014