RS Vwgh 1990/12/19 90/02/0051

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §134 Abs2 Z1;
StVO 1960 §99 Abs6 lita;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/02/0053

Rechtssatz

Die sachliche Rechtfertigung der Rechtswohltat des § 134 Abs 2 Z 1 KFG ist darin gelegen, daß dem Täter - ebenso wie gemäß § 99 Abs 6 lit a StVO (vgl hiezu Benes-Messiner StVO 8 § 99 Anm 22 und 23) - Gelegenheit gegeben werden soll, durch vorschriftsmäßiges Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden Straffreiheit zu erwirken (vgl auch Grubmann, KFG3 § 134 Anm 4). Der Größenschluß, die Zuwiderhandlung könne nicht als Verwaltungsübertretung gelten, wenn durch die Übertretung kein Unfall entstanden sei, ist verfehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020051.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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