RS Vwgh 1990/12/19 89/13/0097

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;
VwGG §42 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 409;

Rechtssatz

Die Rüge des abgabepflichtigen Taxiunternehmers, ihm seien die der AbgBeh von der Taxiinnung zur Verfügung gestellten "europäischen Durchschnittswerte für Großstädte" nie zur Stellungnahme vorgehalten worden, geht ins Leere, wenn sich die AbgBeh ohnehin bei der von ihr durchgeführten Schätzung nicht auf diese Daten, sondern vielmehr auf die Kilometerangaben im Reparaturauftrag der vom Taxiunternehmen beauftragten Firma gestützt hat. Der Hinweis im angefochtenen Bescheid auf die Übereinstimmung des Schätzungsergebnisses mit den Erfahrungswerten der Taxiinnung belastet den Bescheid mit keiner Rechtswidrigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130097.X02

Im RIS seit

19.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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