RS Vwgh 1990/12/19 89/13/0062

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z6;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 481;

Rechtssatz

Aus dem Titel "Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung" mit einem eigenen Kfz dürfen keine höheren Werbungskosten als die normierten Pauschbeträge abgesetzt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn solche nachzuweisen wären (Hinweis E 13.5.1960, 1974/59). Der Arbeitnehmer hat aber auch kein Wahlrecht, anstelle des Kraftfahrzeugpauschales die Eintragung eines steuerfreien Betrages wegen erhöhter Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte verlangen zu können. Dem Arbeitnehmer gebührt ferner das Kraftfahrzeugpauschale auch dann nur einmal, wenn er in mehreren Dienstverhältnissen steht (Hinweis E 29.11.1965, 1281/65); es steht ihm aber frei, das Pauschale bei dem Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen, bei dem sich die für ihn günstigsten steuerlichen Auswirkungen ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130062.X01

Im RIS seit

19.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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