RS Vwgh 1990/12/19 90/02/0083

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Ein Unterlassungsdelikt hat die Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist.

(Hinweis E 8.4.1987, 87/01/0007)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020083.X02

Im RIS seit

19.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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