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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs2;Rechtssatz
Ein Unterlassungsdelikt hat die Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist.
(Hinweis E 8.4.1987, 87/01/0007)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020083.X02Im RIS seit
19.12.1990Zuletzt aktualisiert am
04.12.2009