RS Vwgh 1990/12/19 90/02/0099

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;

Rechtssatz

Ist die Möglichkeit einer Tatsache (hier: erhöhtes Verkehrsaufkommen zu einem bestimmten Zeitpunkt) gedanklich nicht auszuschließen, so kann das Gegenteil davon keine offenkundige Tatsache im Sinne des § 45 Abs 1 AVG sein.

Schlagworte

Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020099.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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