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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ist die Möglichkeit einer Tatsache (hier: erhöhtes Verkehrsaufkommen zu einem bestimmten Zeitpunkt) gedanklich nicht auszuschließen, so kann das Gegenteil davon keine offenkundige Tatsache im Sinne des § 45 Abs 1 AVG sein.
Schlagworte
Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020099.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010