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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHG 1949 §11;Rechtssatz
Behauptet der Bf einen Vermögensschaden durch die Verweigerung der Bewilligung nach § 9 Abs 2 LuftfahrtG, muß er einen solchen im Wege der Amtshaftung geltend machen, weil es sich nicht um eine fortdauernde Verletzung des geltend gemachten Rechtes des Antragstellers durch den die Bewilligung verweigernden angefochtenen Bescheid handelt (Hinweis B 21.3.1990, 89/02/0175). Hinsichtlich Bescheidbeschwerden kommt dem VwGH nicht die Kompetenz zur bloßen Feststellung zu, daß der Bescheid rechtswidrig ist oder war.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030209.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015