RS Vwgh 1990/12/19 90/03/0209

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §11;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Behauptet der Bf einen Vermögensschaden durch die Verweigerung der Bewilligung nach § 9 Abs 2 LuftfahrtG, muß er einen solchen im Wege der Amtshaftung geltend machen, weil es sich nicht um eine fortdauernde Verletzung des geltend gemachten Rechtes des Antragstellers durch den die Bewilligung verweigernden angefochtenen Bescheid handelt (Hinweis B 21.3.1990, 89/02/0175). Hinsichtlich Bescheidbeschwerden kommt dem VwGH nicht die Kompetenz zur bloßen Feststellung zu, daß der Bescheid rechtswidrig ist oder war.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030209.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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