RS Vwgh 1990/12/19 90/02/0153

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Dem Umstand, daß ein Tachometer eines Dienstfahrzeuges nicht geeicht ist, wird dadurch Rechnung getragen, daß im Hinblick auf die übliche Toleranz für ungeeichte Tachometer für Messungen mit einem solchen eine "erhebliche" Geschwindigkeitsüberschreitung gefordert wird (Hinweis E 29.8.1990, 90/02/0056).

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020153.X04

Im RIS seit

16.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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