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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Dem Umstand, daß ein Tachometer eines Dienstfahrzeuges nicht geeicht ist, wird dadurch Rechnung getragen, daß im Hinblick auf die übliche Toleranz für ungeeichte Tachometer für Messungen mit einem solchen eine "erhebliche" Geschwindigkeitsüberschreitung gefordert wird (Hinweis E 29.8.1990, 90/02/0056).
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020153.X04Im RIS seit
16.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014