RS Vwgh 1990/12/19 90/02/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §52a Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/02/0157

Rechtssatz

Es ist unzweifelhaft ein Nachteil iSd § 52 a Abs 1 VStG für den Bf, wenn er einer Tat für schuldig befunden worden ist, die er in diesem Umfang nicht begangen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020088.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten