RS Vwgh 1990/12/19 90/02/0153

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §25 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ZVR 1991/12, 365;

Rechtssatz

Die bloße Behauptung im Verwaltungsverfahren, ein nicht geeichter Tachometer des Dienstfahrzeuges würde von der tatsächlichen Geschwindigkeit beträchtlich abweichen, - ohne konkreten Anhaltspunkt - verpflichtet die Behörde nicht, einen diesbezüglichen Erkundungsbeweis aufzunehmen (Hinweis E 27.5.1988, 87/18/0144).

Schlagworte

Geschwindigkeit AllgemeinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative BeweiswürdigungFeststellen der GeschwindigkeitBeweiswürdigung antizipative vorweggenommeneAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020153.X03

Im RIS seit

16.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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