RS Vwgh 1990/12/19 86/13/0094

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 42;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde kann die sachliche Unrichtigkeit einer formell fehlerfreien Buchführung als erwiesen annehmen und damit die Schätzungsberechtigung bejahen, wenn sie, etwa im Wege einer Nachkalkulation bzw im Wege eines inneren oder äußeren Betriebsvergleiches Differenzen zwischen den erklärten und den vergleichsweise ermittelten Besteuerungsgrundlagen feststellt und diese Differenzen nicht anders aufgeklärt werden können. Das Feststellen solcher Differenzen setzt jedoch objektive Vergleichsmaßstäbe voraus, die regelmäßig Erfahrungswerte darstellen; diese müssen jedoch nachprüfbar und schlüssig als Beweismittel gewonnen und dem Abgabepflichtigen vorgehalten werden. Bloße Behauptungen genügen hiefür nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130094.X02

Im RIS seit

19.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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