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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 42;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde kann die sachliche Unrichtigkeit einer formell fehlerfreien Buchführung als erwiesen annehmen und damit die Schätzungsberechtigung bejahen, wenn sie, etwa im Wege einer Nachkalkulation bzw im Wege eines inneren oder äußeren Betriebsvergleiches Differenzen zwischen den erklärten und den vergleichsweise ermittelten Besteuerungsgrundlagen feststellt und diese Differenzen nicht anders aufgeklärt werden können. Das Feststellen solcher Differenzen setzt jedoch objektive Vergleichsmaßstäbe voraus, die regelmäßig Erfahrungswerte darstellen; diese müssen jedoch nachprüfbar und schlüssig als Beweismittel gewonnen und dem Abgabepflichtigen vorgehalten werden. Bloße Behauptungen genügen hiefür nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986130094.X02Im RIS seit
19.12.1990