Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/06/27 90/03/0097 3Stammrechtssatz
Erfolgte mit dem angefochtenen Bescheid der Abspruch über einen Antrag auf luftfahrtrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen gem § 9 Abs 2 LuftfahrtG mit
einer Dauer ... bis zum 31.5.1990, so ist es im Hinblick darauf,
daß nach § 9 Abs 2 LuftfahrtG eine rückwirkende Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen nicht in Betracht kommt, ausgeschlossen, daß über diesen Antrag nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH nach dem 31.5.1990 eine verwaltungsbehördliche Entscheidung mit dem Inhalt einer Bewilligung für den angeführten Zeitraum getroffen werden könnte. Liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des VwGH aber nicht vor, dann ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030209.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015