RS Vwgh 1990/12/19 90/03/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/06/27 90/03/0097 3

Stammrechtssatz

Erfolgte mit dem angefochtenen Bescheid der Abspruch über einen Antrag auf luftfahrtrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen gem § 9 Abs 2 LuftfahrtG mit

einer Dauer ... bis zum 31.5.1990, so ist es im Hinblick darauf,

daß nach § 9 Abs 2 LuftfahrtG eine rückwirkende Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen nicht in Betracht kommt, ausgeschlossen, daß über diesen Antrag nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH nach dem 31.5.1990 eine verwaltungsbehördliche Entscheidung mit dem Inhalt einer Bewilligung für den angeführten Zeitraum getroffen werden könnte. Liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des VwGH aber nicht vor, dann ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030209.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten