RS Vwgh 1990/12/19 87/13/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §270;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991/542;

Rechtssatz

Es ist ein wesentliches Element der im § 270 BA0 vorgesehenen Berufungssenate, daß bei der Entscheidungsfindung unterschiedliche Meinungen der einzelnen Mitglieder aufeinander treffen können und daß die Entscheidung stimmenmehrheitlich erfolgen kann. Dessen ungeachtet hat auch eine mehrheitlich getroffene Entscheidung eine Begründung zu enthalten, die zumindest die Intention erkennen läßt, den Spruch der getroffenen Entscheidung zu stützen. Eine Begründung, die mit einer nicht mehr zu überbietenden Klarheit zum Ausdruck bringen will, daß die getroffene Entscheidung unrichtig ist, führt zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987130053.X01

Im RIS seit

19.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten