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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §270;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991/542;Rechtssatz
Es ist ein wesentliches Element der im § 270 BA0 vorgesehenen Berufungssenate, daß bei der Entscheidungsfindung unterschiedliche Meinungen der einzelnen Mitglieder aufeinander treffen können und daß die Entscheidung stimmenmehrheitlich erfolgen kann. Dessen ungeachtet hat auch eine mehrheitlich getroffene Entscheidung eine Begründung zu enthalten, die zumindest die Intention erkennen läßt, den Spruch der getroffenen Entscheidung zu stützen. Eine Begründung, die mit einer nicht mehr zu überbietenden Klarheit zum Ausdruck bringen will, daß die getroffene Entscheidung unrichtig ist, führt zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987130053.X01Im RIS seit
19.12.1990