RS Vwgh 1990/12/19 89/13/0156

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
L92109 Behindertenhilfe Rehabilitation Wien
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BehindertenG Wr 1986 §24;
FamLAG 1967 §6 Abs5;
SHG Wr 1973 §22;
SHG Wr 1973 §22a;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 563;

Rechtssatz

Soweit die betreffenden Aufwendungen zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen werden und bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen befinden sich Behinderte in Wohnheimen auf Kosten der Sozialhilfe im Sinne des § 6 Abs 5 FamLAG; dies auch dann, wenn diese Kosten formell aus Mitteln der Behindertenhilfe gedeckt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130156.X01

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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