Index
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
BehindertenG Wr 1986 §24;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 563;Rechtssatz
Soweit die betreffenden Aufwendungen zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen werden und bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen befinden sich Behinderte in Wohnheimen auf Kosten der Sozialhilfe im Sinne des § 6 Abs 5 FamLAG; dies auch dann, wenn diese Kosten formell aus Mitteln der Behindertenhilfe gedeckt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130156.X01Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009