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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt dem Umstand, daß der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zu (Hinweis E 1986/07/03 86/02/0044).
Schlagworte
Feststellen der Geschwindigkeitfreie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020153.X01Im RIS seit
16.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014