RS Vwgh 1990/12/19 90/02/0156

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Das Ablesen des Tachometers des in einem Abstand von 80 bis 100m nachfahrenden Dienstfahrzeuges durch einenGendarmeriebeamten ist eine zulässige und grundsätzlich zuverlässliche Methode zur Schätzung von Fahrgeschwindigkeit und damit zur Feststellung erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen (Hinweis E 27.6.1990, 89/03/0112).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Feststellen der Geschwindigkeit freie Beweiswürdigung Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020156.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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