Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Das Ablesen des Tachometers des in einem Abstand von 80 bis 100m nachfahrenden Dienstfahrzeuges durch einenGendarmeriebeamten ist eine zulässige und grundsätzlich zuverlässliche Methode zur Schätzung von Fahrgeschwindigkeit und damit zur Feststellung erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen (Hinweis E 27.6.1990, 89/03/0112).
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Feststellen der Geschwindigkeit freie Beweiswürdigung Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020156.X01Im RIS seit
12.06.2001