RS Vfgh 1980/6/7 B421/78

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Veröffentlicht am 07.06.1980
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96 Straßenbau
96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Norm

StGG Art5
BStG 1971 §4 Abs1
BStG 1971 §7
BStG 1971 §17
BStG 1971 §20 Abs1

Rechtssatz

BStG 1971; die Annahme, daß einer Enteignung zum Zweck einer Verbreiterung und Begradigung einer Bundesstraße unter Verwendung der bisherigen Trasse die Erlassung einer Verordnung nach §4 Abs1 nicht voranzugehen braucht, ist nicht denkunmöglich; keine Bedenken gegen §17; keine denkunmögliche Anwendung dieser Bestimmung; keine Willkür

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenverwaltung, Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B421.1978

Dokumentnummer

JFR_10199393_78B00421_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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