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96 StraßenbauNorm
StGG Art5Rechtssatz
BStG 1971; die Annahme, daß einer Enteignung zum Zweck einer Verbreiterung und Begradigung einer Bundesstraße unter Verwendung der bisherigen Trasse die Erlassung einer Verordnung nach §4 Abs1 nicht voranzugehen braucht, ist nicht denkunmöglich; keine Bedenken gegen §17; keine denkunmögliche Anwendung dieser Bestimmung; keine Willkür
Schlagworte
Straßenverwaltung, EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B421.1978Dokumentnummer
JFR_10199393_78B00421_01