RS Vwgh 1990/12/19 90/03/0209

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art103;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/06/27 90/03/0097 9

Stammrechtssatz

Die Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsbehörden im Verwaltungsrechtszug einerseits und die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH andererseits stellen verschiedene Rechtseinrichtungen dar. Aus einer Gegenüberstellung dieser Rechtseinrichtungen ergibt sich kein Gesichtspunkt für die Beurteilung des in Rede stehenden normativen Gehaltes des VwGG unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes.

Schlagworte

Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030209.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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