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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art103;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/06/27 90/03/0097 9Stammrechtssatz
Die Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsbehörden im Verwaltungsrechtszug einerseits und die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH andererseits stellen verschiedene Rechtseinrichtungen dar. Aus einer Gegenüberstellung dieser Rechtseinrichtungen ergibt sich kein Gesichtspunkt für die Beurteilung des in Rede stehenden normativen Gehaltes des VwGG unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes.
Schlagworte
BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030209.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015