RS Vwgh 1990/12/19 87/13/0072

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs7;
EStG 1972 §29;

Beachte

Besprechung in: ECOLEX 4/1991, S 277; ÖStZB 1991/380;

Rechtssatz

Die Einkünfte eines Geschäftsführers einer GmbH sind schon deswegen nicht als wiederkehrende Bezüge unter die sonstigen Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1972 zu subsumieren, weil dieser nur dann (subsidiär) anzuwenden ist, wenn eine Subsumtion von Einkünften unter die Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 1 bis 6 EStG 1972 nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987130072.X01

Im RIS seit

19.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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