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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/11/0036 E 3. März 1989 RS 4Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Geschwindigkeitsfeststellung ist, dass das Nachfahren über eine Strecke und eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Weiters bedarf es einer gewissen Zeit um die eigene Fahrtgeschwindigkeit auf die des beobachteten Fahrzeuges einzustellen.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitErkundungsbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020153.X02Im RIS seit
16.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014