Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §62 Abs4;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 412;Rechtssatz
Dem AbgPfl als Partei des Verwaltungsverfahrens steht kein Rechtsanspruch auf eine Berichtigung nach § 293 BAO zu, da ein Antrag auf eine derartige Berichtigung durch die Partei, in der das Abgabenverfahren regelnden BAO nicht vorgesehen ist (Hinweis B 14.5.1979, 1026/79); dieser Antrag unterliegt daher auch nicht der Entscheidungspflicht nach § 311 BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130052.X01Im RIS seit
18.12.1990