RS Vwgh 1990/12/19 89/13/0052

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
BAO §293 Abs1;
BAO §293 Abs2;
BAO §311 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 412;

Rechtssatz

Dem AbgPfl als Partei des Verwaltungsverfahrens steht kein Rechtsanspruch auf eine Berichtigung nach § 293 BAO zu, da ein Antrag auf eine derartige Berichtigung durch die Partei, in der das Abgabenverfahren regelnden BAO nicht vorgesehen ist (Hinweis B 14.5.1979, 1026/79); dieser Antrag unterliegt daher auch nicht der Entscheidungspflicht nach § 311 BAO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130052.X01

Im RIS seit

18.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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