RS Vwgh 1990/12/19 90/13/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1990
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1346;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;

Rechtssatz

Der Hinweis des Steuerpflichtigen, daß seine Ehegattin bei Betriebseröffnung kein Eigenkapital zur Verfügung gehabt habe, vermag die Zwangsläufigkeit iSd § 34 EStG 1972 nicht zu begründen. Derartige Gründe würden voraussetzen, daß sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der Übernahme der Bürgschaft nicht entziehen kann. Dabei ist nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sonder der objektive Pflichtbegriff nach der herrschenden moralischen Anschauung entscheidend. Es reicht daher nicht aus, daß das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muß vielmehr dieses Handeln von der Sittenordnung geboten sein (Hinweis E 19.1.1988, 87/14/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130006.X02

Im RIS seit

19.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten