RS Vwgh 1990/12/19 90/13/0006

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1346;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs2;
EStG 1972 §34 Abs3;

Rechtssatz

Bei Zahlungen aus Anlaß einer eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung muß nach stRsp des VwGH schon für das Eingehen dieser Bürgschaftsverpflichtung Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs 3 EStG 1972 gegeben sein (Hinweis E 13.5.1986, 86/14/0004). Leistungen auf Grund solcher Bürgschaftsverpflichtungen stellen ua nur dann eine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1972 dar, wenn der Steuerpflichtige annehmen kann, durch die Übernahme der Bürgschaft eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können (Hinweis E 12.12.1988, 88/13/0020; E 17.5.1989, 88/13/0222). Eine existenzbedrohende Notlage liegt aber nicht schon dann vor, wenn die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne die Übernahme der Bürgschaft nicht mehr möglich scheint, sondern wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt gefährdet ist, dieser also seine berufliche Existenz nicht auch auf andere ihm zumutbare Weise hätte erhalten können (Hinweis E 24.5.1982, 2705/79; E 26.4.1989, 86/14/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130006.X01

Im RIS seit

19.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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