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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24 Abs1 litc;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 358;Rechtssatz
Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen für einen Treugeber erworben worden sind, werden gemäß § 24 Abs 1 lit c BAO dem Treugeber zugerechnet. Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß ungeachtet der umfassenden Rechtsausübungsbefugnisse des Treuhänders der wirtschaftliche Nutzen (Ertrag) und Wertsteigerungen des Treuhandvermögens dem Treugeber ebenso zugute kommen wie ihn das Risiko einer allfälligen Wertminderung trifft. Der Treuhänder übt die Rechte des Eigentümers zwar im eigenen Namen jedoch im (wirtschaftlichen) Interesse des Treugebers aus. Der Treugeber hat ein Recht auf Rückgabe bzw Herausgabe des Treuhandvermögens und seiner Früchte. Er kann durch Beendigung des Treuhandverhältnisses die Rechtsausübungsbefugnis als Eigentümer (wiederum) zurückerlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986130136.X03Im RIS seit
19.12.1990