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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §115;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 439;Rechtssatz
Geht die Berufungsbehörde mit keinem Wort auf die - jedenfalls für die Strafbemessung maßgebenden - Berufungsausführungen ein, mit welchen der AbgPfl versucht, darzutun, daß neben ihm auch ein anderer für Buchhaltungsfragen und Steuerfragen zuständig war und sich statt dessen mit der Begründung begnügt, daß "jedenfalls ... aus anderen Beweisergebnissen" hervorgehe, der Abgabepflichtige sei "seiner Obsorgepflicht nicht vollkommen nachgekommen", so handelt sie rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130141.X02Im RIS seit
19.12.1990