RS Vwgh 1990/12/19 90/02/0156

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StGB §33 Z2;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §19;

Rechtssatz

Die allein im Jahr vor der Tat insgesamt viermal wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgten Bestrafungen zeigen die Neigung des Bf zur Mißachtung der primär der Sicherheit des Verkehrs dienenden Vorschriften über die einzuhaltenden Höchstgeschwindigkeiten und rechtfertigt jedenfalls die Bemessung der Geldstrafe mit einem Viertel der gesetzlichen Höchststrafe (§ 99 Abs 3 lit a StVO). Von einem der Behörde unterlaufenen Ermessensfehler kann keine Rede sein.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020156.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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