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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die allein im Jahr vor der Tat insgesamt viermal wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgten Bestrafungen zeigen die Neigung des Bf zur Mißachtung der primär der Sicherheit des Verkehrs dienenden Vorschriften über die einzuhaltenden Höchstgeschwindigkeiten und rechtfertigt jedenfalls die Bemessung der Geldstrafe mit einem Viertel der gesetzlichen Höchststrafe (§ 99 Abs 3 lit a StVO). Von einem der Behörde unterlaufenen Ermessensfehler kann keine Rede sein.
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020156.X04Im RIS seit
12.06.2001