RS Vwgh 1990/12/19 87/13/0147

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §39 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991/405;

Rechtssatz

Wenn ein Steuerpflichtiger einen "Eventualantrag" dahingehend stellt, die Finanzverwaltung solle bereits bezahlte Kosten für später in diesen späteren Jahren steuerlich anerkennen, falls sie die Berücksichtigung dieser Kosten im Zahlungsjahr ablehne, so läßt er erkennen, daß er sich derzeit durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert erachtet und primär ohnedies nur die Berücksichtigung dieser Kosten im jeweiligen Zahlungsjahr anstrebt. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird mit dieser Handlungsweise in Wahrheit nicht geltend gemacht.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987130147.X04

Im RIS seit

19.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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