Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EStG 1972 §39 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991/405;Rechtssatz
Wenn ein Steuerpflichtiger einen "Eventualantrag" dahingehend stellt, die Finanzverwaltung solle bereits bezahlte Kosten für später in diesen späteren Jahren steuerlich anerkennen, falls sie die Berücksichtigung dieser Kosten im Zahlungsjahr ablehne, so läßt er erkennen, daß er sich derzeit durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert erachtet und primär ohnedies nur die Berücksichtigung dieser Kosten im jeweiligen Zahlungsjahr anstrebt. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird mit dieser Handlungsweise in Wahrheit nicht geltend gemacht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987130147.X04Im RIS seit
19.12.1990