RS Vwgh 1990/12/19 90/03/0159

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a litc;

Rechtssatz

Der Vorwurf der Unterlassung der Anzeige nach § 11 Abs 2 StVO an zwei verschiedenen Orten ist gem § 22 VStG als zwei Übertretungen zu qualifizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030159.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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