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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muß nicht nur im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, sondern auch (noch) im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegeben sein. Daß Änderungen der Sachlage oder Rechtslage zwischen der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdeerhebung für die unabhängig von der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - für die die Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich ist - zu prüfende Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung von Relevanz sind, dafür spricht nicht nur der Wortlaut des Art 131 Abs 1 B-VG (arg.: "... verletzt zu sein"), sondern auch die Bestimmung des § 33 Abs 1 VwGG, der zu entnehmen ist, daß der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozeßvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, daß eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muß, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (hier: Bewilligungen nach dem LuftfahrtG für einen verstrichenen Zeitraum).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030247.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015