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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Es ist nicht rechtswidrig, daß im ordentlichen Strafverfahren eine höhere Strafe verhängt wurde, als in der (durch Einspruch des Beschuldigten außer Kraft getretenen) Strafverfügung festgesetzt war, wobei es einer diesbezüglichen Begründung nicht bedarf (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0096).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020197.X02Im RIS seit
19.03.2001