RS Vwgh 1990/12/19 87/13/0147

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991/405;

Rechtssatz

Eine Betriebsaufgabe liegt nur dann vor, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebes in einem einheitlichen Vorgang entweder an Dritte veräußert oder ins Privatvermögen des bisherigen Betriebsinhabers überführt werden, nicht aber bei einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Liquidation (Hinweis E 23.5.1990, 89/13/0193). Bei Produktionsunternehmen gehören insbesondere die maschinellen Anlagen und Einrichtungen zu den wesentlichen Grundlagen. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde den auf Grund der Rechnung sich ergebenden Zeitpunkt der Veräußerung des Anlagevermögens als Zeitpunkt der Betriebsaufgabe behandelt und auf diesen Zeitpunkt bezogen den Übergangsgewinn und den Aufgabegewinn berechnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987130147.X05

Im RIS seit

19.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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