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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §7 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/02/0157Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0671/66 E 7. November 1966 RS 1(1,4 m jedenfalls zu weit vom Fahrbahnrand entfernt)Stammrechtssatz
Die beiden Absätze der Bestimmung des § 7 StVO erfordern ein jeweils verschiedenes Verhalten des Fahrzeuglenkers. Aus Abs. 1 ergibt sich das Gebot, auf der rechten Fahrbahn zu fahren, wobei ein bestimmter Abstand, je nach den Umständen verschieden groß, einzuhalten ist. Abs. 2 legt dem Fahrer die Verpflichtung auf, an bestimmten Stellen der Straße ausnahmslos am rechten Fahrbahnrand zu fahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020088.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010