RS Vwgh 1990/12/19 86/13/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 379;

Rechtssatz

Eine wissenschaftliche Tätigkeit zeichnet sich in erster Linie dadurch aus, daß sie der Gewinnung und/oder Erweiterung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse dient. Auch die Verbreitung neuer Erkenntnisse der Wissenschaft durch Vorträge vor wissenschaftlich interessiertem Zuhörerkreis ist wissenschaftliche Tätigkeit. Anders verhält es sich mit der bloßen Anwendung von Ergebnissen wissenschaftlicher Forschung in der Praxis. Zwar verliert eine wissenschaftliche Tätigkeit ihren Charakter als solche nicht schon deswegen, weil ihr Ergebnis zu wirtschaftlichen Zwecken ausgewertet wird; eine solche Beurteilung setzt jedoch voraus, daß die Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und nicht deren wirtschaftliche Verwertung den Schwerpunkt der betreffenden Tätigkeit darstellt. Es müssen weiters auch die aus der Tätigkeit erzielten Einnahmen vorrangig als Entgelt für den wissenschaftlichen Gehalt der Tätigkeit anzusehen sein (Hinweis E 23.1.1989, 86/15/0125).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Wissenschaftliche Tätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130100.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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