RS Vwgh 1990/12/19 87/13/0070

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AusgleichsO §53 Abs1;
BAO §217 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 426;

Rechtssatz

Ist eine Abgabenschuld jenen Verbindlichkeiten zuzurechnen, von denen der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich gemäß § 53 Abs 1 AusgleichsO befreit wird, so treten die Vorschriften der Bundesabgabenordung (BAO § 217 Abs 1) über die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gegenüber den Vorschriften der Ausgleichsordnung in den Hintergrund, sodaß die Vorschreibung eines Säumniszuschlages nicht in Betracht kommt; dies im Interesse der übrigen Gläubiger, deren Befriedigung nach den Bestimmungen der Ausgleichsordnung ansonsten gefährdet wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987130070.X03

Im RIS seit

19.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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