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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §184 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 409;Rechtssatz
Hat die AbgBeh bei einem Taxiunternehmer einen durchschnittlichen Kilometerertrag von ÖS 9,50 angenommen, diesen aber nicht begründet, und handelt es sich offensichtlich nur um einen Schreibfehler, weil bereits die Betriebsprüfung einen durchschnittlichen Kilometerertrag von ÖS 9,-- im Zuge ihrer Ermittlungen im Betriebsprüfungsbericht angewendet hat, so ist die Beschwerde unbegründet, wenn der letztgenannte Kilometerertrag vom Taxiunternehmer im gesamten Verfahren konkret nie in Frage gestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130097.X01Im RIS seit
19.12.1990