RS Vwgh 1990/12/19 89/13/0097

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;
VwGG §42 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 409;

Rechtssatz

Hat die AbgBeh bei einem Taxiunternehmer einen durchschnittlichen Kilometerertrag von ÖS 9,50 angenommen, diesen aber nicht begründet, und handelt es sich offensichtlich nur um einen Schreibfehler, weil bereits die Betriebsprüfung einen durchschnittlichen Kilometerertrag von ÖS 9,-- im Zuge ihrer Ermittlungen im Betriebsprüfungsbericht angewendet hat, so ist die Beschwerde unbegründet, wenn der letztgenannte Kilometerertrag vom Taxiunternehmer im gesamten Verfahren konkret nie in Frage gestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130097.X01

Im RIS seit

19.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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