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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/24 90/03/0154 2Stammrechtssatz
Für die Beurteilung, ob die vom Beifahrer des Besch beim Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen erheblich im Sinne des § 5 Abs 6 StVO sind, bedarf es der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens darüber, welche Folgen (Dauer der Gesundheitsstörung, Dauer der Schmerzen, erforderliche medizinische Behandlung etc) mit der Verletzung für den Verletzten verbunden waren (Hinweis E 14.1.1987, 85/03/0027). Die fehlende Aufnahme eines solchen Beweises kann durch den Hinweis in der Gegenschrift auf die die Verletzungen des Beifahrers betreffenden Feststellungen im gerichtlichen Urteil nicht ersetzt werden.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030223.X02Im RIS seit
12.06.2001