RS Vwgh 1990/12/19 90/03/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §8;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §5 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/11 89/03/0242 4

Stammrechtssatz

Im Verwaltungsstrafverfahren ist einem Beschuldigten die Stellung als Partei, dh als Rechtssubjekt, eingeräumt und es ist die Freiheit seiner Verantwortung zu beachten, weshalb ein Beschuldigter nicht als ein den Beweiszielen der Behörde dienstbares Untersuchungsobjekt behandelt und das Ergebnis einer Blutalkoholuntersuchung, wenn dem Beschuldigten das Blut ohne dessen Verlangen und ohne dessen Zustimmung abgenommen worden war, nicht für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 5 Abs 1 StVO herangezogen werden darf

(Hinweis E 27.11.1979, 855/79, VwSlg 9975 A/1979).

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Verfahrensrecht Beweismittel rechtswidrig gewonnener Beweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030223.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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