RS Vwgh 1990/12/19 90/02/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0245 E 17. Oktober 1984 RS 3

Stammrechtssatz

Entscheidet die Berufungsbehörde, obwohl sie den bei ihr angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde aufzuheben hatte, in der "Sache" selbst (hier: des Vorliegens der Voraussetzungen des § 75 a lit a KFG 1967), so belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 28.11.1983, 82/11/0270).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020083.X06

Im RIS seit

19.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten