RS Vwgh 1990/12/19 90/02/0051

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VStG §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/02/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0206 3

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 24.5.1989, 89/02/0010) kann die zB von einem Organ der (zuständigen) Behörde erteilte Auskunft für das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums von Bedeutung sein, wenn auch die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes für " Lenker " von Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Diese Rechtsgrundsätze haben auch hinsichtlich des Zulassungsbesitzers in bezug auf die einschlägigen Vorschriften des Kraftfahrgesetzes, insbesondere des § 103 Abs 2, zu gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020051.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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