RS Vwgh 1990/12/20 90/10/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §8 litf;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/11 89/18/0201 1

Stammrechtssatz

Einen Verpflichteten, der nicht selbst in der Lage ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen (hier: § 93 Abs 1 StVO), trifft dann kein Verschulden, wenn er beweist, daß er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100116.X04

Im RIS seit

20.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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