Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §7 Abs1 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/11 89/18/0201 1Stammrechtssatz
Einen Verpflichteten, der nicht selbst in der Lage ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen (hier: § 93 Abs 1 StVO), trifft dann kein Verschulden, wenn er beweist, daß er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100116.X04Im RIS seit
20.12.1990