RS Vwgh 1990/12/20 90/10/0116

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Veröffentlicht am 20.12.1990
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §8 litf;
LMKV §3 Z3;

Rechtssatz

Nach allgemeiner Lebenserfahrung erwarten die Konsumenten bei einer Gewichtsangabe von "ca 250 g" zwar nicht, daß die jeweilige Einheit des Lebensmittels exakt 250 g wiegt, wohl aber, daß im Durchschnitt gesehen dieses Gewicht erreicht wird, wobei die Werte im einzelnen innerhalb einer gewissen Schwankungsbreite auch darunter liegen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100116.X01

Im RIS seit

20.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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