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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §7 Abs1 litc;Rechtssatz
Nach allgemeiner Lebenserfahrung erwarten die Konsumenten bei einer Gewichtsangabe von "ca 250 g" zwar nicht, daß die jeweilige Einheit des Lebensmittels exakt 250 g wiegt, wohl aber, daß im Durchschnitt gesehen dieses Gewicht erreicht wird, wobei die Werte im einzelnen innerhalb einer gewissen Schwankungsbreite auch darunter liegen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100116.X01Im RIS seit
20.12.1990