RS Vwgh 1990/12/20 90/10/0116

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Veröffentlicht am 20.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §8 litf;
LMKV §3 Z3;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da ein Besch durch die unrichtige Gewichtsangabe dem Verbot der Falschbezeichnung von Lebensmitteln (§ 7 Abs 1 lit c LMG) zuwiderhandelt und zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung (§74 Abs 1 Z 1 LMG) der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, obliegt es gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG dem Besch glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100116.X03

Im RIS seit

20.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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