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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §7 Abs1 litc;Rechtssatz
Da ein Besch durch die unrichtige Gewichtsangabe dem Verbot der Falschbezeichnung von Lebensmitteln (§ 7 Abs 1 lit c LMG) zuwiderhandelt und zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung (§74 Abs 1 Z 1 LMG) der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, obliegt es gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG dem Besch glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100116.X03Im RIS seit
20.12.1990